Satzung

Unsere Satzung in der aktuellen Fassung vom 18.10.2013.

Nagelkreuzgemeinschaft in Deutschland e. V.

Satzung der Nagelkreuzgemeinschaft in Deutschland e. V. in der Fassung des Änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung in Hofgeismar vom 18.10.2013

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Der Verein führt den Namen „Nagelkreuzgemeinschaft in Deutschland e.V.“ Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist durch das Symbol des Nagelkreuzes sowie durch die geistliche Tradition mit der Kathedrale in Coventry/GB verbunden und will diese ökumenische Verbundenheit bewahren und gestalten.

§ 2 (1) Der Verein hat den Zweck, in einem weltweiten Dienst der Versöhnung mitzuwirken an der Überwindung von politischen, sozialen, rassischen, religiösen und konfessionellen Gegensätzen. Dazu zählt insbesondere:

1. Feindbilder und Misstrauen unter den Völkern Europas und weltweit abzubauen und Menschen verschiedener Völker, Rassen und Klassen miteinander zu versöhnen,

2. im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Gestaltung einer Wirtschaftsordnung mitzuwirken, die geeignet ist, Arbeit, Güter und Gelder gerecht zu verteilen, und in Verfolgung dieser Ziele Projekte zu fördern, durch welche sozial schwache Gebiete mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit berücksichtigt werden und auch Personen mit persönlicher Bedürftigkeit Unterstützung finden,

3. die Spaltungen innerhalb der Christenheit überwinden zu helfen und die Fremdheit zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen und Religionen durch einen offenen Dialog abzubauen,

4. die internationale Gesinnung und die Völkerverständigung im Geiste der Versöhnung Christi zu fördern,

5. unter den Mitgliedern eine Kultur der Gastfreundschaft und des ausgewogenen Lebensstils zu entwickeln im Sinne der Nachfolge Jesu.

(2) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Auslagen, welche in Ausführung des Vereinszweckes entstanden sind, bleibt davon unberührt. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die diesem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch andersartige Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4 (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden (Einzelmitglied), die sich den Vereinszwecken verpflichtet fühlt und im Sinne der Vereinsziele mitwirken möchte.

(2) Juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine oder Personengesellschaften, namentlich Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder sonstige Einrichtungen mit an den Vereinszielen interessierten Mitgliedern, Gruppen oder Hauskreisen, können korporative Mitglieder des Vereins werden. Korporativen Mitgliedern soll bereits ein Nagelkreuz durch die Kathedrale von Coventry verliehen worden sein oder sie sollen die Verleihung eines Nagelkreuzes anstreben (Nagelkreuzzentren).

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Entscheidung über die Aufnahme von Einzelmitgliedern kann der Vorstand einem seiner Mitglieder übertragen.

§ 5 Die Mitglieder erkennen die Satzung an und leisten einen regelmäßigen finanziellen Beitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Leitungskreises von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Entsteht einem Mitglied durch die Zahlung des festgesetzten Beitrags eine unzumutbare Härte, kann ihm der Vorstand mit Zustimmung des Leitungskreises den zu entrichtenden Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen, soweit dies zur Vermeidung dieser Härte erforderlich ist.

§ 6 (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Leitungskreises erfolgen, wenn ein Mitglied sich zu der Satzung des Vereins in offenbaren Widerspruch setzt oder die Beitragsentrichtung trotz Mahnung beharrlich unterlässt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung des Leitungskreises ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang kann das ausgeschlossene Mitglied über den Vorsitzenden Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

III. Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2.der Leitungskreis

3. die Mitgliederversammlung

§ 8 (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassenführer/der Kassenführerin und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus Mitgliedern des Leitungskreises auf dessen Vorschlag hin für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Verteilung der Aufgaben im Vorstand obliegt dem Leitungskreis. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende/die Vorsitzende das Notwendige veranlassen und berichtet darüber auf der nächsten Sitzung dem Vorstand und dem Leitungskreis. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner/ihrer Amtszeit aus, führt der Leitungskreis eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit durch.

§ 9 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB vom Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten.

§ 10 Der Vorstand wird von dem/ der Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen eingeladen. Die Einladung muss spätestens 30 Tage vorher verschickt werden. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens sechs Mitglieder des Leitungskreises dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Vorstand hat die Führung aller Geschäfte wahrzunehmen, soweit sie nicht zur Zuständigkeit der anderen Organe gehören.

§ 11 Der Leitungskreis besteht aus zwölf Vertretern/Vertreterinnen der Nagelkreuzzentren und der Einzelmitglieder, von denen fünf den Vorstand bilden. Sie werden alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei möglichst die einzelnen Regionen und Länder Deutschlands berücksichtigt werden sollten. Ebenso sollte eine Ausgewogenheit von Männern und Frauen sowie von theologischen und nichttheologischen Mitgliedern bei der Wahl angestrebt werden. Mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreise der Einzelmitglieder müssen in den Leitungskreis gewählt werden.

§ 12 Der Leitungskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst.

§ 13 (1) Der Leitungskreis hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden auf Verlangen von mindestens sieben Mitgliedern des Leitungskreises unverzüglich, mindestens aber einmal im Jahr zusammengerufen.

(2) Er berät und beschließt über die Vorlagen des Vorstandes und begutachtet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Anträge. Er hat das Recht, Vorschläge für die Durchführung der Vereinsaufgaben zu machen sowie eigene Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Er nimmt in Jahren ohne Mitgliederversammlung den jährlichen Kassenprüfungsbericht entgegen und entlastet den Vorstand auf Antrag. Er beschließt in Jahren ohne Mitgliederversammlung den Haushaltsplan des Folgejahres.

§ 14 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden/ der Vorstandsvorsitzenden mindestens alle vier Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammengerufen und besteht aus allen erschienenen Mitgliedern. Hält der Vorstand oder der Leitungskreis es für erforderlich, können außerordentliche Mitgliederversammlungen anberaumt werden. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.

§ 15 (1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt mindestens 30 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind.

(2) Korporative Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch ihre für sie oder ihre Organe erschienenen Angehörigen und Mitglieder (Delegierte) wahr. Die Delegierten gelten, sofern das zuständige Organ des korporativen Mitglieds dem Vorstand des Vereins nicht bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich etwas anderes mitteilt, insofern gegenüber dem Verein als bevollmächtigt.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen dürfen für jedes korporative Mitglied bis zu drei Delegierte mitstimmen. Die Stimmen müssen nicht einheitlich abgegeben werden. Einzelmitglieder können nicht zugleich als Delegierte mitstimmen; stimmen sie als Delegierte, verlieren sie ihr Stimmrecht als Einzelmitglied.

(4) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15a (1) Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Die Kandidaten/Kandidatinnen stimmen mit ab, verlassen jedoch bei einer Personaldebatte vorher den Raum, falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

(2) Die Wahl der Leitungskreismitglieder erfolgt in einem Wahlgang (Gesamtwahl). Stimmzettel, die mehr als zwölf Stimmen enthalten, sind ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehrere Stimmen für eine einzelne Bewerberin/einen einzelnen Bewerber, so werden diese Stimmen als eine Stimme gezählt. Gewählt sind die zwölf Bewerberinnen/Bewerber, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenanzahl (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das Los. Sind unter den danach Gewählten keine Einzelmitglieder, gelten an 11. und 12. Stelle die Einzelmitglieder als gewählt, die in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenanzahl die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang (Gesamtwahl) mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch Abstimmung über den Wahlvorschlag des Leitungskreises. Auf Antrag sind die Vorstandsmitglieder einzeln zu wählen. Gleiches gilt, wenn der Leitungskreis keinen einheitlichen Wahlvorschlag unterbreitet.

§ 16 (1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die ihr vom Vorstand oder Leitungskreis vorgelegten Anträge. Inhaltliche Anträge aus ihrer Mitte, mit Ausnahme von satzungsändernden, sind möglich und müssen von mindestens zehn anwesenden Einzelmitgliedern oder Delegierten unterzeichnet sein.

(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich vorgelegt werden.

(3) Projekte oder Verpflichtungen des Vereins, mit denen finanzielle Belastungen eingegangen werden, welche die Höhe eines Jahresetats überschreiten, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

(4) Die Mietgliederversammlung nimmt den Vorstands und Kassenbericht entgegen und entlastet auf Antrag der Kassenprüfer den Vorstand. Sie beschließt den Haushalt des Folgejahres.

(5) Alle vier Jahre führt sie die Wahlen durch zur Bildung von Leitungskreis, Vorstand und Kassenprüfungsausschuss; die Bestimmungen des § 11 sind dabei zu beachten.

§ 17 Zu den Mitgliederversammlungen können auch Nichtmitglieder eingeladen bzw. zugelassen werden. Delegierte (§ 15 Absatz 2) sind zuzulassen. Ihnen sowie Vertretern und Vertreterinnen anderer Sektionen der weltweiten Nagelkreuzgemeinschaft sowie der Kathedrale von Coventry ist jederzeit das Rederecht einzuräumen.

§ 18 Die Sitzungsniederschriften von Vorstand, Leitungskreis und Mitgliederversammlung werden von dem Schriftführer/ der Schriftführerin erstellt und sind von ihm/ ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

IV. Kosten des Vereins

§ 19 Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Zuschüsse, und durch Spendengelder aufgebracht. Beiträge und Spenden werden auf einem Bankkonto des Vereins gesammelt und von dem/ der Vorsitzenden, dem Kassenführer/ der Kassenführerin verwaltet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Auflösung des Vereins

§ 20 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss die Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder haben. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, Kirchenamt in Hannover, mit der Auflage, dieses Vermögen direkt an die Verwaltung der Kathedrale von Coventry (GB), die das Vermögen unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, weiterzuleiten oder ersatzweise das Vermögen selber ausschließlich und unmittelbar für mildtätige, gemeinnützige oder kirchlich ökumenische Zwecke zu verwenden.

VI. Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 7. November 1992 in Cottbus beschlossen und von Frau Notarin Koslowski, Cottbus, beurkundet. Die Neufestsetzung der §§ 8 und 20 wurde am 01.Oktober 1995 von der ordnungsgemäß einberufenen und nach § 15 der Satzung beschlussfähigen Mitgliederversammlung in 06618 Naumburg OT Rossbach beschlossen und vom Rechtsanwalt und Notar Dr. H. C. Werner, Berlin, beurkundet und trat nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Neufestsetzung der §§ 8, 1o und 19 wurde am 3.Oktober 1997 von der ordnungsgemäß einberufenen und nach § 15 der Satzung beschlussfähigen Mitgliederversammlung in 87724 Ottobeuren beschlossen und vom Rechtsanwalt und Notar Jürgen Dietrich in Lüdenscheid beurkundet und trat nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Neufestsetzung des § 4 wurde am 20.Oktober 2001 von der ordnungsgemäß einberufenen und nach § 15 der Satzung beschlussfähigen Mitgliederversammlung in Kohren-Sahlis beschlossen und von Rechtsanwalt Jürgen Dietrich in Lüdenscheid beurkundet und trat nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Neufestsetzung der §§ 1, 3, 4, 6, 8, 10 bis 20 wurden am 4.November 2005 von der ordnungsgemäß einberufenen und nach § 15 der Satzung beschlussfähigen Mitgliederversammlung in Löwenstein beschlossen und von Rechtsanwalt Jürgen Dietrich in Lüdenscheid beurkundet und tritt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Neufestsetzung der §§ 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 15a, 16, 17, 19, 20 wurde am 18. Oktober 2013 von der ordnungsgemäß einberufenen und nach § 15 der Satzung beschlussfähigen Mitgliederversammlung in Hofgeismar beschlossen und von Rechtsanwalt Axel Buddecke in Wunstorf beurkundet und tritt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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